Reisebedingungen

     

Reisebedingungen für Pauschalreisen von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und „Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH“ im
Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a)
Grundlage des Angebots von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vor, an das Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung
hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Omnibusbetrieb Reinhard Graf
GmbH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer
1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine
entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per Telefax erfolgt, gilt:
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt
entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 §
6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
1.3. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien) abgeschlossen wurden, kein
Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB
(siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung
2.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten
des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen
kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Omnibusbetrieb Reinhard
Graf GmbH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5
zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1.
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des
Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum
gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH den Reisenden in Textform klar und verständlich
über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibusbetrieb Reinhard
Graf GmbH vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH verteuert hat
4.4. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen,
wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kosten für Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist
der Mehrbetrag von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH zu erstatten. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH
hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Omnibusbetrieb Reinhard Graf
GmbH unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Der Kunden hat den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH wird die pauschale Entschädigung wie folgt berechnet.
Als Stornotag gilt der Eingang in Textform bei uns im Reisebüro.
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 10% - mindestens jedoch 25,-- €
Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
75 %Vom 6. Arbeitstag vor Reiseantritt bis Nichterscheinen am Abreisetag 80 %
Eintrittskarten sind grundsätzlich von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.
Bei den Urlaubsfahrten an Weihnachten und/oder Silvester gelten die gesonderten Stornokostenregelungen, die Sie im Voraus erfragen können und bei
der Buchung ausgehändigt bekommen!
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH nachzuweisen, dass Omnibusbetrieb Reinhard Graf
GmbH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH geforderte
Entschädigungspauschale.
5.4. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH nachweist, dass Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen.
5.5. Ist Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Omnibusbetrieb Reinhard
Graf GmbH unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen
6.1.
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden
dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im
Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart
gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH beim Kunden
muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass
die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von
Informationspflichten von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH beruht.
8.2. Kündigt Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH, so behält Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH den Anspruch auf den Reisepreis; Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er
die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vor Ort zur Kenntnis zu
geben. Ist ein Vertreter von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel
an Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH zur Kenntnis zu bringen; über
die Erreichbarkeit des Vertreters von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist,
nach § 651l BGB kündigen, hat er Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10. Beschränkung der Haftung
10.1.
Die vertragliche Haftung von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt
10.2. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
10.2 als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise
von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ursächlich geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung
in Textform wird empfohlen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
12.3. Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1.
Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH die ausschließliche Geltung des
deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH ausschließlich an deren Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen von Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Omnibusbetrieb
Reinhard Graf GmbH vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten
Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2018
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Reiseveranstalter ist:
Firma: Omnibusbetrieb Reinhard Graf GmbH
Geschäftsführerin: Ilona Graf
Handelsregister: 21293
Straße: Welschgasse 3
PLZ / Ort: 67227 Frankenthal
Telefon: 06233-26428
Fax: 06233-20306


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